Ebay-Verkäufer können Gewährleistung nicht immer ausschließen

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(Bild: Arnaud Marwan)

Der Bundesgerichtshof hat im Streit um ein bei Ebay verkauftes Holzboot zugunsten des Käufers entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 96/12). Man müsse sich auch dann darauf verlassen können, dass die Produktbeschreibung korrekt ist, wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen hat.

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Im verhandelten Fall ging es um ein 2009 verkauftes Holzboot. Es wurde vom Verkäufer nach Ansicht des BGH als “seetüchtig” beworben. Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er jedoch: “Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung.“

Der Käufer stellt kurz nach der Kaufabwicklung Schimmelstellen am Boot fest. Als er dies gegenüber dem Verkäufer bemängelte, erklärtte er, nichts davon gewusst zu haben und wies alle Ansprüche unter Bezug auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zurück. Der Käufer ließ das Boot anschließend begutachten: Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das für rudn 2500 Euro erworbene Boot Reparaturen in Höhe von 15.000 Euro benötige und wies es als wirtschaftlichen Totalschaden aus.

Die Richter des BGH zitieren in ihrer Urteilsbegründung auch Paragraf 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Fehlt beim Kauf einer Sache eine vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein sogenannter Sachmangel vor. Das rechterftigt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei müssen bestimmte Beschaffenheitsanforderungen nicht ausdrücklich festgelegt werden, sie können auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, den dabei geführten Gesprächen oder den abgegebenen Beschreibungen ergeben.

Das heißt kurz gesagt: Wird etwas als funktionstüchtig bezeichnet, wie das als “seetüchtig” bezeichnete Holzboot im verhandelten Fall, muss es auch funktionieren. Tut es das nicht, hilft dem Verkäufer auch kein Gewährleistungsausschluss.

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