Rapidshare zieht im Streit mit der Gema vor den BGH

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Insgesamt zeigt sich Rapidshare mit dem Urteil allerdings zufrieden: Es bestätige, dass man ein legales Geschäftsmodell betreibe. “Damit ist erstmals auch das Oberlandesgericht Hamburg unserer Argumentation in entscheidenden Punkten gefolgt und hat unsere Dienstleistung juristisch legitimiert – so wie es andere Gerichte schon vor längerer Zeit getan haben”, so Alexandra Zwingli, CEO von Rapidshare in einer Pressemitteilung.

Zudem habe das Gericht die Rechtsauffassung von Rapidshare bestätigt, wonach eine Datei nicht durch das Hochladen auf die Server des Unternehmens öffentlich »zugänglich wird«. Daher habe das Gericht auch Forderungen der GEMA nach dem Einsatz eines Filters beim Upload-Vorgang ignoriert. Vielmehr müsse Rapidshare nach Ansicht der Richter dort ansetzen, wo Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen werden, nämlich auf den einschlägigen Szene-Seiten, auf denen illegale Download-Links gepostet werden.

Das tue Rapidshare bereits seit Jahren mit einem sogenannten Anti-Abuse-Team. Entdecke dies auf solchen Seiten einen Download-Link, der zu einer offensichtlich illegal veröffentlichten Datei auf den Servern des Unternehmens führt, werde die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. Man wolle sich aber nicht zu einer Vorabkontrolle zwingen lassen. Daher der Gang vor das oberste Gericht.

Dem liegt bereits ein ähnlich gelagertes Verfahren zur Entscheidung vor: Der Streit zwischen Capelight Pictures und Rapidshare vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Düsseldorf Richter sahen im Mai 2010 in der Zwischenspeicherung durch Rapidshare ebenfalls keine Veröffentlichung des Inhaltes. Ihrer Ansicht nach ist das Geschäftsmodell in weiten Teilen legal. Dem Provider sei nicht zuzumuten, auf Grund der vom Kläger verlangten Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Die Entscheidung in diesem Verfahren wird im Sommer dieses Jahres erwartet. Sie könnte auch für den Streit zwischen Rapidshare und Gema wegweisend sein.

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