Urteil: Provider braucht Daten von Tauschbörsennutzern nicht herausgeben
Geklagte hatte eine Firma, die die Rechte an einem Porno hielt, den ein Internet-Nutzer in Tauschbörsen angeboten hatte. Vom Provider wollte die Firma Namen und Anschrift des Nutzers erfahren, doch der weigerte sich, die Daten rauszurücken – zu Recht, wie das OLG Frankfurt entschied. Der Provider habe die Daten im Zuge der Vorratsdatenspeicherung erhoben und gespeichert, damit handele es sich Bestandsdaten. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch sei aber nur auf Verkehrsdaten anzuwenden, erklärten die Richter. Die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung dürften nur an hoheitliche Stellen weitergereicht werden. (Daniel Dubsky)
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