Filesharing-Börsen und ihre Gefahren
Tausche Download gegen Abmahnung

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Abmahnungen haben wieder Konjunktur

Filesharing-Börsen und ihre Gefahren

Sie haben Post!« Ein Grund zur Freude, wenn sich ein Liebesgruß oder auch eine Steuernachzahlung dahinter verbirgt. Für Tauschbörsen-Nutzer jedoch mitunter ein Grund zur Panik, wenn Brief, E-Mail oder Fax vom Anwalt kommt und ihnen Urheberrechts-Verletzungen vorwirft. Abmahnungen haben wieder Konjunktur. Betroffen sind nicht nur musiksüchtige Schüler, sondern auch IT-Verantwortliche und Geschäftsführer, ohne deren Wissen Musik- und Videodateien über das Firmennetz hoch- oder heruntergeladen werden.

Vielfältige Forderungen

In den Schreiben machen die Anwälte im Namen der Film- und Musikindustrie zivilrechtliche Ansprüche wie hohe Schadensersatzforderungen geltend und drohen mit strafrechtlichen Konsequenzen. Zudem verlangen die Abmahner Auskunft über weitere Filesharing-Aktivitäten und fordern eine »strafbewehrte Unterlassungserklärung«. Das bedeutet, dass sich der Unterzeichner verpflichtet, das abgemahnte Verhalten abzustellen und bei Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Auf Basis eines hohen Streitwerts sollen die Abgemahnten auch die angefallenen Anwaltskosten bezahlen, oft mehrere hundert Euro. In der Regel liefert das Abmahnschreiben noch ein Angebot mit, die Angelegenheit durch Zahlung einer »fairen Pauschale« von einigen tausend Euro zu bereinigen.

So ist es Recht

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Systematisch suchen Abmahner in Tauschbörsen nach Usern, die Dateien hoch- oder herunterladen. Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material sind immer verboten (§ 19a UrhG). Auch Downloads gelten nicht etwa als zulässige »Privatkopie« (§ 53 UrhG). Vielmehr gehen die Gerichte davon aus, dass kostenlose Download-Angebote in Tauschbörsen illegale Uploads voraussetzen und offensichtlich rechtswidrige Quellen darstellen. Die Folge sind Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (§§ 97ff. UrhG) sowie Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (§ 106 UrhG).

Egal wer an der Tauschbörse teilnimmt, ermittelt wird über die IP-Adresse nur der Anschlussinhaber. Tatsächliche Nutzer sind hingegen oft auch Kollegen im Betrieb, Kinder in der Familie oder sonstige Mitnutzer eines nicht zugriffsgeschützten WLAN. Der Anschlussinhaber haftet als Störer, wenn er zumutbare Kontrollpflichten verletzt. Das Landgericht Hamburg hat in zwei Entscheidungen vom 26. Juli und vom 25. Januar 2006 die Haftung des Inhabers eines ungeschützten WLAN angenommen sowie die Haftung von Eltern, die ihren Kindern unkontrollierten Zugang zum Web gewährten.

Wichtig für den Anschlussinhaber ist daher, die Nutzung zu kontrollieren und widerrechtliches Tun zu unterbinden. Einfachste Möglichkeiten sind Benutzerregeln, Zugriffsbeschränkungen und Verschlüsselung.

Richtig reagieren

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Halten Sie bereits eine Abmahnung in Händen, sollten Sie diese ernst nehmen und die gesetzte Frist beachten. Entscheidend ist dabei, wann der Abmahnende Ihr Unterlassungsschreiben erhält. Sie müssen allerdings nicht den vorgefertigten Text unterzeichnen, sondern können Streichungen vornehmen oder einen eigenen Text aufsetzen. Dabei sollten Sie diesen »ohne Anerkennung jedweder Rechtspflicht« formulieren und gegebenenfalls die Übernahme der Abmahnkosten verweigern. So kann sich der Streitwert vor Gericht auf den geringeren Betrag der Abmahnkosten reduzieren.

Bei berechtigter Abmahnung empfiehlt es sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da der Gegner sonst Klage erheben oder eine einstweilige Verfügung beantragen kann. Eine bei Gericht hinterlegte Schutzschrift verhindert nur, dass die einstweilige Verfügung ergeht, ohne dass Sie vorher gehört wurden.

Unberechtigten Abmahnungen müssen Sie fristgemäß widersprechen. Wegwerfen reicht nicht. Darüber hinaus könnten Sie eine Gegenabmahnung aufsetzen. Darin fordern Sie den Abmahnenden auf, im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anzuerkennen, dass seinerseits kein Anspruch auf Unterlassung besteht.

Kostenfragen

Beachten Sie, dass bei begründetem Unterlassungsanspruch der Abmahnende Recht auf Ersatz der Abmahnkosten hat. Auch wenn Sie das abgemahnte Verhalten sofort unterlassen, müssen Sie zahlen. Welcher Streitwert, welche Gebühren realistisch sind, muss ein Fachmann im Einzelfall klären.

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