Bundesgerichtshof setzt Softwarepatenten in Deutschland keine Grenzen
Meinung: Siemens setzt per BGH Softwarepatente durch
Gerangel um die Patentierbarkeitskriterien
Das materielle Patentrecht (also die Regeln dafür, was patentierbar ist) ist ein sehr spezielles Feld. Es gibt eine Reihe von Kriterien, die Patentämter und Gerichte anlegen, um gültige von ungültigen Patenten zu trennen. Bislang war in Europa und insbesondere in Deutschland eine Basisannahme, dass Softwarepatente ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen müssen.
Der strengste diesbezügliche Maßstab wurde vom BGH in diversen vergangenen Fällen angewandt und besagte, dass eine patentierte Erfindung auf einer Nutzung »beherrschbarer Naturkräfte« zur Erzielung eines vorhersagbaren Effektes beruhen musste. Software für sich alleine kann das nicht. Somit konnte damit nur Software als Teil einer technischen Erfindung im herkömmlichen Sinn mitpatentiert werden.
Im Gegensatz dazu legt die am 19. Mai veröffentlichte BGH-Entscheidung die Messlatte sehr niedrig. Das Gericht sagt nun im Wesentlichen, dass ein Computer ohnehin ein technisches Gerät sei und Software, die »auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt«, patentierbar sein müsse. An konkreten Beispielen: wenn Sie darauf achten, nicht unbegrenzte Mengen von Speicher zu belegen (da ja jeder Computer nur eine begrenzte Kapazität hat), kann das schon genügen. Oder Sie achten darauf, über ein Netzwerk nicht mehr Daten zu schicken, als Bandbreite vorhanden ist.
Anders ausgedrückt: Wenn Sie Ihren Job als Softwareentwickler korrekt erledigen, kreieren Sie ununterbrochen patentierbare Verfahren. Das ist eine Chance für Sie, selbst Patente zu erhalten, falls Sie das wollen und es sich leisten können, aber es heißt vor allem auch, dass Ihr Programm dutzende, hunderte oder gar tausende Patente anderer Inhaber verletzen könnte.
Der erste Teil der BGH-Entscheidung sagt, dass »ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, [...] stets technischer Natur« sei, unabhängig davon, ob es in der angemeldeten »Ausgestaltung [...] durch technische Anweisungen geprägt ist«. Das ist Teil derselben Logik, aber es würde hier zu weit führen, es genauer aufzuschlüsseln, welche Bedeutung den betreffenden Begriffen im materiellen Patentrecht zukommt. Ganz stark vereinfacht bedeutet »stets technischer Natur« dasselbe wie »immer patentierbar (außer es ist nutzlos oder wurde zuvor schon erfunden)«.
Hinweis: Artikel von ITespresso.de stehen auch in Google Currents zur Verfügung. Jetzt abonnieren.





Letzter Kommentar
0 Antworten zu Bundesgerichtshof setzt Softwarepatenten in Deutschland keine Grenzen
Meinung: Siemens setzt per BGH Softwarepatente durch