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Im Grunde dreht sich alles um den Paragraph 69c des Urhebergesetzes: »Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU [...] in Verkehr gebracht, erschöpft sich das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht für dieses Vervielfältigungsstück.« Im Klartext: Beim Weiterverkauf von Software-Paketen erhalten KMUs durch diesen Erschöpfungsgrundsatz Rechtssicherheit. Microsoft hat als Urheber beim Wiederverkauf der Pakete nicht mehr den Daumen drauf. Fraglich ist, ob das auch für Volumenlizenzen gilt, da man dort eigentlich nicht von einem Vervielfältigungsstück sprechen kann.

Es sind widersprüchliche Gerichtsurteile, die die Parteien jeweils für ihre Seite auslegen: Das OLG München untersagte 2006 einem Anbieter den Verkauf gebrauchter Oracle-Lizenzen. Kurz darauf berief sich das LG Hamburg in einem gleichartigen Fall auf den Paragraphen 69c und entschied genau entgegengesetzt: »Das Verbreitungsrecht an den [...] gehandelten Software-Lizenzen, die Microsoft auf Grundlage eines Volumenlizenzvertrags ihren Erstkunden eingeräumt hat, ist durch das erstmalige Inverkehrbringen [...] erschöpft«. Dabei ging es um den Weiterverkauf von MS-Volumenlizenzen.

Kosteneffizienz vs. Rechtschaffenheit

Welche Form eines Gebrauchterwerbs eine Firma auch wählt: Entscheidend ist, wie viel Geld dadurch gespart werden kann. Microsoft-Pressesprecher Heiko Elmsheuser gibt zur MS-Preispolitik bei Gebrauchtlizenzen keine Auskunft. Die Preise würden direkt zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt. Für Werner Leibrandt ist der Gebrauchtsoftware-Handel ohnehin »keine Kompetenz«. Der MS-Mittelstandschef spricht von einem »vernachlässigbaren Markt«.

Usedsoft wird bei Preisangaben konkreter. Mindestens zwanzig Prozent des Preises, den ein Erst-Erwerber ursprünglich an Microsoft gezahlt hat, sparen Usedsoft-Kunden ein. Oft auch deutlich mehr, etwa bei nicht mehr neu erhältlichen Windows-2000-Lizenzen: »Da können es schon mal 50 Prozent des ehemaligen Preises sein«, erklärt Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider gegenüber PCpro.

Bis der Bundesgerichtshof über Gebrauchtlizenzen ein Urteil fällt – dies wird 2010 erwartet – müssen Firmen abwägen, ob sie den MS-Lizenzbestimmungen folgen – oder Geld sparen und sich mit Microsoft-Rechtsanwälten herumschlagen wollen. Für Letzeres haben sich etwa O2, Rewe, Woolworth und die Dekra entschieden.TKR

Microsofts Regeln

[1] Software-Paketedie auf einem Datenträger basieren, sind problemlos zu veräußern. Das Produkt muss jedoch mit CD, Lizenzvertrag, Echtheitszertifikat, Handbuch und Verpackung als Einheit weitergegeben und die Software auf dem ursprünglichen System gelöscht werden.

[2] Volumenlizenzen dürfen nur nach Absprache mit und schriftlicher Genehmigung durch Microsoft Irland über zertifizierte Zwischenhändler übertragen werden. Wer Mehrfachlizenzen angeboten bekommt, dem rät Microsoft, einen Master-Datenträger vor einem Geschäftsabschluss durch seine Antipiracy-Abteilung prüfen zu lassen.

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