DOSSIERS
Digitale Kopien durch die analoge Hintertür
Erlaubt oder geklaut?
Analoge Umwege nicht verboten
Digitale Kopien durch die analoge Hintertür
Setzt man sich mit dem Zweck des Gesetzes und seiner Entstehung auseinander, kann die Antwort nur lauten: Digitale Kopien durch die analoge Hintertür verbietet das Gesetz nicht. So heißt es schon in der Begründung zum Gesetzentwurf, der erstmals das Verbot enthielt, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen: »Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung.« (Bundestags-Drucksache 15/38, Seite 1).
In der Begründung und auch in der Diskussion war stets von der »digitalen Privatkopie« die Rede. Die besonders geschützten Schutzmechanismen beziehen sich auch auf Digitalkopien. Es kommt bei dem Gesetz gar nicht darauf an, ob der Zweck des Schutzmechanismus letztlich darin besteht, eine digitale Kopie zu verhindern. Es stellt sich nur die Frage, ob von dem digitalen Original unmittelbar eine digitale Kopie erstellt wird.
Eine Umgehung wie beschrieben verbietet sich daher nicht. Wer sein Haus mit einer Stahltür und fünf Schlössern sichert, muss sich nicht wundern, wenn der Besucher durch die offene und jederzeit zugängliche Hintertür kommt.






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