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DOSSIERS

Reingelegt und umgeleitet
GoogleAdWords-Mißbrauch und deutsche Gerichte

Die GoogleAdwords werden genauso häufig missbraucht wie zu Anfang der Web-Zeit die Metatags für Suchmaschinen. Nicht immer ist die Nutzung fremder Stichworte für die eigenen Werbemaßnahmen Betrug – Rechtsanwalt André Schenk erklärt, was erlaubt ist und was nicht – und welche Richtersprüche dazu in Deutschland schon bekannt sind.

von André Schenk , LL.M.Eur. , Rechtsanwalt 0

Werbetechnik nicht immer im Sinne des Erfinders

Reingelegt und umgeleitet

Die Suchmaschine Google bietet neben den herkömmlichen Suchfunktionen auch die Möglichkeit der Schaltung von sog. Google AdWords-Anzeigen an. Anbieter haben hierbei die Möglichkeit, Keywords anzugeben, bei deren Eingabe durch den User ein Link zur Internetseite des Anbieters in einem gesondert gekennzeichneten Anzeigenbereich der kalifornischen Suchmaschine erscheint.

Wie so häufig bei neuen Formen der Werbung im Internet wird diese Werbeform nicht nur im Sinne des Erfinders, sondern auch in missbräuchlicher Weise eingesetzt.

Neben der Problematik des Klick-Spammings erfreut sich insbesondere der Missbrauch der Google-Adwords durch Verwendung fremder Kennzeichen einer gesteigerten Relevanz. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in der Google übermittelten Keyword-Liste neben allgemeinen Begriffen auch die Kennzeichen anderer Wettbewerber einfügen, damit bei der Eingabe des Kennzeichens des Wettbewerbers das eigene Internet-Angebot an exponierter Stelle erscheint.

Auf den ersten Blick könnte man hier unverzüglich zu der Annahme eines Missbrauch und mithin einer Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzung gelangen, da es nicht angehen kann, dass ein Unternehmen das Kennzeichen eines Wettbewerbers zur Anpreisung des eigenen Internetangebotes verwendet. Dies ist jedoch nicht immer so.

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